Werter Herr Bendict,
ich danke dem HERRn täglich dafür, daß er Sie als Gleichstellungsbeauftragten auserwählt hat. Wie kaum ein Zweiter kennen Sie nicht nur die Heilige Schrift, sondern auch die von Weibern begangenen Verbrechen wie Sechs zum Zwecke der Luststeigerung, Abtreibung und der Entbindung per Kaiserschnitt. Jedes Verbrechen für sich wäre bereits eine ekelhafte Sünde, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein per Kaiserschnitt geborenes Kind auch noch von einem lusterfüllten Weib empfangen wurde.
Doch nicht nur eine Geburt per Kaiserschnitt ist widernatürlich und unchristlich, sondern generell eine in einem Krankenhaus. Früher, zur guten alten Zeit, schuftete ein Weibe auf dem Felde, gebar dort ihr Kind und arbeitete sogleich weiter, sobald das Balg auf der Welt war. Schnell in eine Decke eingewickelt und kurz gesäugt und schon ging es mit der Arbeit weiter.
Hingegen sind die Zustände der Gegenwart erschreckend. Viele Weiber arbeiten nicht zu Hause, sondern "selbstverwirklichen" sich in einem eigenen Beruf. Dies zum Leidwesen vieler Arbeitgeber, denn Weiber sind nicht nur wesentlich dümmer als Männer, sondern auch, und dies im besten Falle, Minderleister. Knüppeldick kommt es für einen Arbeitgeber, wenn ein Weib schwanger wird. Ein schwangeres Weib ist praktisch unkündbar und muß bereits sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft nicht arbeiten. Mit Attest eines unlöblichen Mediziners gar noch länger. Hinzu kommen unlöbliche verlängerte Ruhepausen für werdende Mütter und gar Einschränkungen, beispielsweise das Tragen schwerer Lasten betreffend. Die Liste weiterer Hürden für den Arbeitgeber ist lang.
Doch lesen Sie selbst:
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
Das ist der reinste Irrsinn! Das Weib wird für den Betrieb nahezu unbrauchbar, bleibt aber dennoch eine große Last.
Es ist also per Gesetz nicht nur das Verbot eines GOTTlosen Kaiserschnitts zu beschließen, sondern, zum Schutze des Landes und der Wirtschaft, auch ein generelles Beschäftigungsverbot von Weibern einzuführen.
Stets christlich und wirtschaftlich denkend,
Martin Berger
Der Friede sei mit euch.